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... und fortzuentwickeln</a>

... und fortzuentwickeln

Die Arbeit greift die mit der ersten Stufe der Föderalismusreform im Jahre 2006 eingeführte Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte „…und fortzuentwickeln“ auf, um neue Entwicklungsoptionen für den öffentlichen Dienst – insbesondere für das Berufsbeamtentum – auf der Verfassungs- bzw.