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Die Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB
Die verbeiständete Person ist wegen ihres Schwächezustands auf Hilfe angewiesen und dadurch in einem besonderen Masse der Gefahr von Missbrauch ausgesetzt. Es gehört zu den Aufgaben des Erwachsenenschutzrechts, dieses Missbrauchsrisiko einerseits aufzufangen und andererseits die verbeiständete Person in ihrer selbstbestimmten Lebensführung zu stärken.
