Rechtsgut „öffentlicher Friede“? – Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Rechtsgut „öffentlicher Friede“? – Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Das StGB enthält viele Straftatbestände, als deren „Rechtsgut“ der „öffentliche Frieden“ angesehen wird. Der „öffentliche Friede“ wird hierbei v.a. zur Rechtfertigung von Äußerungsdelikten herangezogen, mit denen Hassrede („hate speech“) strafrechtlich erfasst werden soll.