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Johannes Hörnicke
Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein
Das Landesplanungsgesetz greift in § 2 Abs. 1 die Aufgabenbeschreibung des ROG auf und definiert in dieser Vorschrift als Aufgabe der Raumordnung die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums des Landes Schleswig-Holstein und seiner Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG.
