Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein

Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein

Das Landesplanungsgesetz greift in § 2 Abs. 1 die Aufgabenbeschreibung des ROG auf und definiert in dieser Vorschrift als Aufgabe der Raumordnung die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums des Landes Schleswig-Holstein und seiner Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG.