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Oliver Kamlage
Oliver Kamlage, Geschäftsführer des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.
Niedersächsisches Kommunalwahlrecht
Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts.
Niedersächsisches Kommunalwahlrecht
Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts.
Niedersächsisches Kommunalwahlrecht
Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts.


