Die Mittäterschaft und Teilnahme im Zivilrecht

Die Mittäterschaft und Teilnahme im Zivilrecht

Art. 50 Abs. 1 OR regelt im schweizerischen Zivilrecht die Mittäterschaft und Teilnahme. Wer gemeinsam mit anderen einen Schaden verschuldet, haftet demnach mit diesen übrigen Tätern solidarisch. Die Grenzen der Bestimmung sind jedoch alles andere als klar.