§ 33g GWB – Die Offenlegung von Beweismitteln im Kartellschadensersatzprozess</a>

§ 33g GWB – Die Offenlegung von Beweismitteln im Kartellschadensersatzprozess

Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln.