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ZAG</a>

ZAG

Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II und der E-Geld-Richtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts.Das ZAG definiert in § 1 Abs.

Handbuch der Vermögensverwaltung</a>

Handbuch der Vermögensverwaltung

Zum WerkDas Handbuch stellt das "Recht der Vermögensverwaltung" umfassend dar und behandelt alle zivil- und aufsichtsrechtlichen Aspekte.Die Pflichten des Vermögensverwalters sind mannigfaltig. Sowohl im Rahmen der Vertragsanbahnung als auch während der eigentlichen Verwaltung treffen den Vermögensverwalter zahlreiche Aufklärungs-, Beratungs-, Hinweis- und Rechenschaftspflichten.