Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO</a>

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO

•Kurztext: Mit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in § 76a Abs. 4 StGB entwickelte der Gesetzgeber eine neue Einziehungsform, die ohne Nachweis einer konkreten Straftat auskommt. Ob und in welchem Umfang eine solche Maßnahme rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, ist Gegenstand der Arbeit.

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO</a>

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO

Mit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in § 76a Abs. 4 StGB implementierte der Gesetzgeber im Jahr 2017 ein neuartiges Abschöpfungsinstrument. Zur Überwindung von Beweisproblemen, die sich typischerweise bei schweren Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ergeben, soll eine Einziehung inkriminierter Vermögensgegenstände selbst dann erlaubt sein, wenn überhaupt keine konkrete Tat nachgewiesen werden kann.

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO</a>

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO

Mit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in § 76a Abs. 4 StGB implementierte der Gesetzgeber im Jahr 2017 ein neuartiges Abschöpfungsinstrument. Zur Überwindung von Beweisproblemen, die sich typischerweise bei schweren Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ergeben, soll eine Einziehung inkriminierter Vermögensgegenstände selbst dann erlaubt sein, wenn überhaupt keine konkrete Tat nachgewiesen werden kann.