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Smid, Stefan

Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel; Prof. Rolf Rattunde, Notar, Fachanwalt für Insolvenzrecht u. Steuerrecht, Berlin; Prof. Dr. Torsten Martini, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Berlin.

Kreditsicherheiten in der Insolvenz</a>

Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Kreditsicherheiten gewähren in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen.

Kreditsicherheiten in der Insolvenz</a>

Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Kreditsicherheiten gewähren in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen.

Kreditsicherheiten in der Insolvenz</a>

Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Kreditsicherheiten gewähren in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen.

Der Insolvenzplan</a>

Der Insolvenzplan

§ 217 InsO benennt die Inhalte, die in einem Insolvenzplan abweichend geregelt werden können: die Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Haftung des Schuldners und die Verteilung der Masse. Mit dem ESUG hat das Insolvenzrecht ferner einen Sanierungsauftrag erhalten: Der Erhalt des Unternehmens soll durch abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan getroffen werden.