Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge
Das Strafverfahren ist mit der Verkündung des Urteils bei weitem nicht beendet. Vielmehr schließen sich noch die Strafvollstreckung (das „Ob"), der Strafvollzug (das „Wie") und die mit diesen zusammenhängenden Fragen wie z.B. • der Widerruf und die Verlängerung der Bewährung, • Reststrafenaussetzung, • die Erhebung personenbezogener Daten • die Erfassung der Daten in den Registern, • Fahrerlaubnisfragen an.
- Burhoff, Detlef
- 01.12.2025